Satzung

Bürgerpark Verein Pankow e.V.

Satzung
(Satzung als PDF zum Download)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerpark Verein Pankow e.V.“. Er ist beim Registergericht (Amtsgericht Charlottenburg) in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 35912 B eingetragen. Der Name des Vereins und der Zusatz werden auf allen Geschäftspapieren geführt.
  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet an dem darauf folgenden 31. Dezember.

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden.
  2. Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Weiterentwicklung und konzeptionelle Betreuung des Gartendenkmals Bürgerpark Pankow und seiner Umgebung. Zweck des Vereins sind weiterhin die Förderung der Umweltbildung sowie die Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

    Dies soll insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
  • Entwicklung von Gestaltungs- und Nutzungskonzepten
  • Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie sonstige Öffentlichkeitsarbeit
  • Abgabe von Stellungnahmen gegenüber politischen Entscheidungsträgern sowie die Aufnahme des Dialogs mit diesen
  • Unentgeltliche Unterstützung der bezirklichen Institutionen bei Aktivitäten zur Gestaltung und Pflege des Bürgerparks
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung
  3. Lehnt der Vorstand einen Mitgliedsantrag ab, kann der Antragende die Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Mitgliedsantrag endgültig entscheidet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Aufnahmebeschlusses.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Das betroffene Mitglied wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit.
  4. Sollte ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen nicht seiner Pflicht zur Beitragszahlung nachkommen, kann dieses Mitglied durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrag). Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Anpassungen der Jahresbeiträge beschließen.
  3. Der Beitrag ist in einer Summe bis spätestens zum 31. März eines Jahres zu zahlen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, vom Vorstand jederzeit Auskunft über die Tätigkeit des Vereins zu verlangen und dessen Bücher und Geschäftspapiere einzusehen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen: dem Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer („Geschäftsführender Vorstand“). Daneben besteht ein erweiterter Vorstand, dem neben dem Geschäftsführenden Vorstand bis zu drei weitere Mitglieder angehören. Geschäftsführenden Vorstand und erweiterter Vorstand bilden gemeinsam den „Gesamtvorstand“.
  2. Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Vorstandsmitglieder können jeweils jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes endet auch sein Vorstandsamt.

§ 9
Zuständigkeit und Arbeitsweise des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins, jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein und entwickelt Aktivitäten, die zur Erreichung der Ziele des Vereins notwendig und zweckmäßig sind. In die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes fallen insbesondere die ihm durch die Mitgliederversammlung oder die Satzung übertragenen. Er ist zudem für die grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung zuständig.
  3. Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet er mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das der Vorsitzende zu unterschreiben hat. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse.
  4. Der Gesamtvorstand kann, wenn alle seine Mitglieder zustimmen, Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch fassen. Im Falle einer telefonischen Beschlussfassung muss der Vorsitzende die schriftliche Fixierung des Beschlusses in einem Protokoll sicherstellen.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich. Reisekosten und Auslagen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein anfallen, werden vom Verein gegen Nachweis erstattet.

§ 10
Geschäftsstelle

Am Sitz des Vorsitzenden richtet der Vorsitzende eine Geschäftsstelle ein, die die Geschäftsführung des Vereins ermöglicht. Der Vorsitzende ist für die Beaufsichtigung der Geschäftsstelle verantwortlich.

§ 11
Zuständigkeit und Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die gemäß dieser Satzung nicht Aufgaben des Vorstandes oder des Rechnungsprüfers sind. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
  • Entgegennahme des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers;
  • Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
  • Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
  • Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt.
  1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen bei ordentlichen und zwei Wochen bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich, per Telefax oder E-Mail einzuberufen. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorsitzende einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem stellvertretenden Vorsitzenden. Sind weder der Vorsitzende noch seine Stellvertreter anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlüsse des Vereins werden in der Mitgliederversammlung gefasst.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der ordentlichen Mitgliederversammlung kann auch über Beschlussgegenstände abgestimmt werden, die nicht Gegenstand der mit der Einladung verschickten Tagesordnung sind, wenn die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit der Beschlussfassung einverstanden ist.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  5. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
  6. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Stimmen aller Mitglieder.
  7. Über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag, den Ort, den Inhalt der gefassten Beschlüsse sowie die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse anzugeben hat. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied unverzüglich zuzusenden.

§ 13
Rechnungsprüfung

  1. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Dieser ist den Rechnungsprüfern vorzulegen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder. Er darf nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Rechnungsprüfer prüfen den Rechenschaftsbericht des Vorstandes für jedes Geschäftsjahr und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Rechnungsprüfer beantragen im Rahmen der Mitgliederversammlung, auf der sie den Prüfungsbericht erstattet haben, die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes für das geprüfte Geschäftsjahr.
  4. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist unentgeltlich. Reisekosten und Auslagen der Rechnungsprüfer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, werden vom Verein erstattet.
  5. Der Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht sind der Mitgliederversammlung zusammen vorzulegen.

§ 14
Auflösung

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres der Beschlussfassung aufgelöst werden. Der Auflösungs­beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen.
  2. Ein Auflösungsbeschluss ist zu fassen, wenn die Mitglieder die Erreichung des Vereinszwecks oder deren Unmöglichkeit feststellen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden, es sei denn, die Mitglieder­versammlung bestellt besondere Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
    Vorrangig ist dabei der Verein „Spielraum Pankow e.V.“ zu bedenken, sofern dieser Verein zum Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation noch existiert.

§ 15
Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte diese Satzung Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Mitglieder diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Falle von Lücken werden die Mitglieder diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

Berlin-Pankow am 09. November 2017

Christian Friedrich, Vorsitzender
Max Grüber, Stellvertretender Vorsitzender